Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von Guido Waßmuth, handelnd unter WaVB – Begleitender Brandschutz, Friedenstraße 25, 53639 Königswinter (nachfolgend „WaVB“).
(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (jeweils „Auftraggeber“). Für Verbraucher gelten zusätzlich und vorrangig die Sonderregelungen in Abschnitt 18. Als Verbraucher handelt nur, wer den konkreten Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt.
(3) Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn WaVB ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn WaVB in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: der unterzeichnete Einzel- oder Rahmenvertrag einschließlich ausdrücklich einbezogener Leistungsanlage, die Auftragsbestätigung von WaVB, das Angebot von WaVB und danach diese AGB. Eine schriftliche Bestellung zum Brandschutzbeauftragten erweitert den vertraglichen Leistungsumfang nur, soweit Vertrag oder Leistungsanlage dies ausdrücklich vorsehen.
2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Darstellungen auf der Website, in Flyern oder sonstigen allgemeinen Unterlagen sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsschluss dar.
(2) Angebote von WaVB sind, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung von WaVB oder durch beiderseits bestätigte Beauftragung in Textform zustande.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Änderungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individuell ausgehandelter Abreden und der Nachweis abweichender Vereinbarungen bleiben unberührt.
3 Leistungsumfang und rechtlicher Leistungscharakter
(1) Gegenstand, Ziel, Arbeitsergebnis, Bearbeitungsumfang und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag und gegebenenfalls der Leistungsanlage. Nur ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind geschuldet.
(2) WaVB erbringt insbesondere fachlich beratende, einordnende, organisatorische, dokumentierende und begleitende Leistungen im vorbeugenden Brandschutz. Ob im Einzelfall Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist, richtet sich nach der konkret vereinbarten Hauptleistung. Eine Bezeichnung als Beratung, Prüfung, Bericht oder Pauschale ändert den gesetzlichen Vertragstyp nicht.
(3) Soweit kein bestimmtes Arbeitsergebnis ausdrücklich als geschuldeter Erfolg vereinbart ist, schuldet WaVB eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, behördlichen, versicherungsrechtlichen oder genehmigungsrechtlichen Erfolg.
(4) WaVB erbringt keine Rechtsberatung. Fachliche Hinweise zu öffentlich-rechtlichen oder technischen Anforderungen sind brandschutzfachliche Einordnungen innerhalb des Auftrags und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
(5) Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich und unter Beachtung der erforderlichen Qualifikation gesondert vereinbart, insbesondere Bauvorlageberechtigung, Fachplanung, Bau- oder Fachbauleitung, Sachverständigen- oder Prüfleistungen, technische Abnahmen, Prüfungen verdeckter Bauteile, behördliche Entscheidungen, Genehmigungen, rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber sowie die Planung oder Ausführung durch Fachunternehmen.
4 Produkte und besondere Leistungsgrenzen
(1) Produkt 1 Entscheidungsgrundlage. WaVB bearbeitet die im Auftrag bezeichnete Frage und stellt das vereinbarte Ergebnis bereit. Eine Kurzbewertung, Vorprüfung oder Sichtung ist keine vollständige Objekt-, Genehmigungs-, Gefährdungs- oder Konformitätsprüfung, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt ist.
(2) Produkt 2 Lösungsbegleitung. WaVB strukturiert und begleitet die vereinbarte brandschutzbezogene Herausforderung bis zum festgelegten Begleitungsziel. WaVB übernimmt dabei keine allgemeine Projektleitung, Planung, Ausführung, technische Prüfung, Freigabe oder Abnahme. Die fachliche Verantwortung anderer Beteiligter bleibt unberührt.
(3) Produkt 3 Externer Brandschutzbeauftragter. Voraussetzung der laufenden Betreuung sind ein gesonderter Vertrag oder eine gesonderte Bestellung und eine konkrete Leistungsanlage. Die Aufgaben richten sich nach dem dort festgelegten Umfang unter fachlicher Orientierung insbesondere an der DGUV Information 205-003. WaVB berät und unterstützt den Auftraggeber; Arbeitgeber-, Unternehmer-, Eigentümer- und Betreiberpflichten sowie Entscheidungs-, Organisations-, Durchsetzungs- und Umsetzungspflichten verbleiben beim Auftraggeber, soweit keine gesetzlich zulässige, ausdrückliche und wirksame Übertragung vereinbart ist.
(4) Die Betreuung als externer Brandschutzbeauftragter umfasst weder eine ständige Anwesenheit noch eine lückenlose Überwachung oder Rufbereitschaft. Umfang, Begehungsrhythmus, Berichtswesen, Reaktionszeiten und Zusatzleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem besonderen Vertrag und der Leistungsanlage. Festgestellte Sonderprojekte, Nachholarbeiten und vertiefte Problemlösungen sind nur umfasst, wenn sie dort ausdrücklich bezeichnet sind.
5 Teilprüfungen Stellungnahmen und digitale Hilfsmittel
(1) Bei Teilprüfungen, brandschutztechnischen Stellungnahmen, Vorprüfungen oder auf einzelne Bauteile, Nutzungen, Schutzziele oder Fragen begrenzten Nachweisen erstreckt sich die Leistung ausschließlich auf den im Auftrag bezeichneten Prüfgegenstand und die dort genannten Grundlagen. Eine Gesamtbewertung des Gebäudes, Betriebs, Brandschutzkonzepts oder Genehmigungsstands ist nicht geschuldet.
(2) Arbeitsergebnisse beruhen auf den zugänglich gemachten Unterlagen, den mitgeteilten Tatsachen, den erkennbaren Verhältnissen und den im Arbeitsergebnis ausgewiesenen Annahmen. Nicht zugängliche Bereiche, verdeckte Konstruktionen, nicht vorgelegte Genehmigungen, Planabweichungen und nicht mitgeteilte betriebliche Besonderheiten sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Soweit eine Leistung nicht ausdrücklich als bauordnungsrechtlich erforderlicher oder sonst förmlich verwendbarer Nachweis beauftragt und von WaVB als solcher erstellt ist, darf sie nicht als solcher verwendet oder bezeichnet werden. Eine fachliche Teilbewertung ersetzt insbesondere keinen vollständigen Brandschutznachweis, kein Brandschutzkonzept und keine Prüfung durch eine hierzu gesetzlich bestimmte Stelle.
(4) WaVB darf standardisierte Arbeitshilfen, Datenbanken, Checklisten und digitale Prüfroutinen einsetzen. Sie unterstützen die Bearbeitung, ersetzen aber nicht die auftragsbezogene fachliche Plausibilisierung. Automatisch erzeugte Zwischenstände oder Eingaben des Auftraggebers sind kein freigegebenes Arbeitsergebnis von WaVB.
(5) Die fachliche Einordnung bezieht sich auf die bei Abschluss der Bearbeitung maßgebliche und im Auftrag zugrunde gelegte Sach- und Regelwerkslage. Eine fortlaufende Überwachung späterer Rechts-, Regelwerks-, Nutzungs-, Planungs- oder Bestandsänderungen ist nur bei ausdrücklicher laufender Beauftragung geschuldet.
6 Pflichten und Verantwortung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Pläne, Ansprechpartner und sicheren Zugänge vollständig, richtig, lesbar und rechtzeitig bereit. Er weist unaufgefordert auf besondere Gefahren, laufende Verfahren, Fristen, Abweichungen vom genehmigten Zustand und betriebliche Besonderheiten hin.
(2) Der Auftraggeber prüft von WaVB dokumentierte Grundlagen und Annahmen unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit und teilt erkennbare Abweichungen mit. WaVB bleibt für die fachgerechte Bearbeitung des vereinbarten Leistungsumfangs verantwortlich; eine Pflicht zur Untersuchung nicht offengelegter oder außerhalb des Auftrags liegender Umstände wird hierdurch nicht begründet.
(3) Entscheidungen, Beauftragungen, Umsetzungen, Kontrollen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten obliegen dem Auftraggeber und den jeweils verantwortlichen Fachbeteiligten. Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse nur für den vereinbarten Zweck, das bezeichnete Objekt und den zugrunde gelegten Bearbeitungsstand verwenden.
(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. WaVB darf die Leistung nach vorherigem Hinweis aussetzen. Hierdurch entstehender, erforderlicher Mehraufwand wird nach der vereinbarten Vergütungsregel abgerechnet, sofern der Auftraggeber die fehlende Mitwirkung zu vertreten hat.
(5) Erkennt WaVB eine konkrete erhebliche Gefahr, wird WaVB den Auftraggeber im Rahmen der tatsächlichen Erkenntnisse darauf hinweisen. Die unverzügliche Entscheidung über Sicherungs- und Abhilfemaßnahmen bleibt Aufgabe des Auftraggebers und der zuständigen Stellen.
7 Leistungsänderungen Fristen und höhere Gewalt
(1) Ändern sich Fragestellung, Grundlagen, Nutzung, Ziel oder Umfang, handelt es sich um eine Leistungsänderung. WaVB ist erst nach einer ergänzenden Vereinbarung zur geänderten oder zusätzlichen Leistung verpflichtet.
(2) Ein vereinbarter Budgetrahmen begrenzt die abrechenbare Leistung, garantiert aber nicht das Erreichen eines fachlichen Ziels. Zeichnet sich eine Überschreitung ab, informiert WaVB den Auftraggeber und setzt die Bearbeitung am geeigneten Abstimmungspunkt bis zur Freigabe aus, soweit nicht eine sofortige Warnung vor einer erkannten Gefahr erforderlich ist.
(3) Leistungs- und Bearbeitungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie beginnen erst, wenn die erforderlichen Unterlagen und Mitwirkungen vorliegen.
(4) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von WaVB, insbesondere behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Kommunikations- oder Versorgungssystemen, Krankheit, Streik oder sonstige Fälle höherer Gewalt, verlängern Fristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Beeinträchtigung länger als sechs Wochen, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
8 Einsatz von Dritten und Fachbeteiligten
(1) WaVB darf qualifizierte Mitarbeitende, freie Fachkräfte oder Nachunternehmer zur Vertragserfüllung einsetzen, soweit nicht die persönliche Leistung ausdrücklich vereinbart ist. WaVB bleibt für die eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich.
(2) Fachplaner, Sachverständige, Prüfstellen und Fachfirmen, die der Auftraggeber unmittelbar beauftragt, erbringen ihre Leistungen in eigener Verantwortung. WaVB haftet nicht für deren Leistungen. Eine Koordination oder Plausibilisierung durch WaVB ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
9 Vergütung Auslagen und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder Vertrag. Zeitbezogene Leistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz und Abrechnungstakt, Pauschalen nur für den ausdrücklich bezeichneten Leistungsumfang abgerechnet. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet. Gegenüber Verbrauchern wird der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben; ist er vernünftigerweise nicht im Voraus berechenbar, werden die Art der Preisberechnung und mögliche Zusatzkosten angegeben.
(2) Fahrtzeit, Fahrtkosten, notwendige Auslagen, Fremdleistungen und sonstige Nebenkosten werden berechnet, soweit dies vereinbart ist. Zusatz- und Änderungsleistungen werden nach der vereinbarten, hilfsweise nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Vergütungsgrundlage von WaVB abgerechnet.
(3) WaVB darf angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand und bei größeren oder länger laufenden Aufträgen monatliche Teilrechnungen verlangen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern die Rechnung nichts anderes bestimmt. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale.
(5) Gegenüber Unternehmern darf der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Recht, mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufzurechnen, bleibt unberührt. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
10 Abnahme und Mängel bei werkvertraglichen Leistungen
(1) Dieser Abschnitt gilt nur, soweit WaVB nach dem konkreten Vertrag ein abnahmefähiges Werk schuldet.
(2) Nach Fertigstellung stellt WaVB das Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber nimmt es innerhalb einer von WaVB gesetzten angemessenen Frist ab, sofern es nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, benennt er mindestens einen konkreten Mangel.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt die bestimmungsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses gegenüber Behörden, Versicherern, Planern, Fachfirmen oder sonstigen Projektbeteiligten als Abnahme, sofern die Nutzung nicht lediglich einer Erprobung dient und kein wesentlicher Mangel angezeigt wurde. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Abnahmeregeln; eine Abnahmefiktion setzt insbesondere einen Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelbenennung verweigerten Abnahme voraus.
(4) WaVB ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Gesetzliche Rechte bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung bleiben unberührt.
11 Nutzungsrechte und Weitergabe
(1) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Recht, die von WaVB erstellten, urheberrechtlich schutzfähigen Arbeitsergebnisse für den vertraglich bestimmten Zweck, das bezeichnete Objekt und den zugrunde gelegten Bearbeitungsstand zu nutzen.
(2) Die Weitergabe an Behörden, Versicherer und unmittelbar beteiligte Fachunternehmen ist im Rahmen des Vertragszwecks zulässig. Jede weitergehende Veröffentlichung, Bearbeitung, Übertragung auf andere Objekte oder Nutzung für einen anderen Zweck bedarf der vorherigen Zustimmung von WaVB in Textform.
(3) Dritte erhalten durch die Weitergabe keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen WaVB. Der Auftraggeber weist Empfänger auf Zweck, Stand und Leistungsgrenzen hin und übermittelt Arbeitsergebnisse nur vollständig einschließlich Anlagen und Einschränkungen.
(4) Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte müssen als solche kenntlich gemacht werden. Für Schäden, die auf einer zweckwidrigen, unvollständigen, veralteten oder veränderten Verwendung beruhen, haftet WaVB nicht, soweit WaVB diese Verwendung nicht zu vertreten hat.
12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(2) WaVB verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit WaVB personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Eine Benennung des Auftraggebers als Referenz oder die Veröffentlichung von Objekt- oder Projektdaten erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung.
13 Haftung
(1) WaVB haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet WaVB nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von WaVB.
(5) WaVB haftet nicht für Entscheidungen von Behörden, Versicherern, Prüfstellen oder sonstigen Dritten und nicht für die Umsetzung oder Nichtumsetzung von Empfehlungen, soweit WaVB die zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Eine weitergehende betragsmäßige Haftungsbegrenzung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag und muss Art, Umfang und versicherbare Risiken des jeweiligen Auftrags angemessen berücksichtigen.
14 Verjährung
(1) Gegenüber Unternehmern verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche aus Werkleistungen in zwölf Monaten ab Abnahme, soweit nicht § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB oder eine andere zwingende längere Frist anwendbar ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Die Verkürzungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer Garantie oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
15 Laufende Verträge Kündigung und Abberufung
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigung laufender Verträge, insbesondere der Betreuung als externer Brandschutzbeauftragter, werden im jeweiligen Rahmenvertrag geregelt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für WaVB liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert, sicherheitsrelevante Informationen bewusst zurückhält, fällige Zahlungen nicht leistet, eine fachlich nicht vertretbare oder gesetzeswidrige Tätigkeit verlangt oder eine fachgerechte und gesetzeskonforme Tätigkeit verhindert.
(3) Kündigung des Betreuungsvertrags und Abberufung als Brandschutzbeauftragter sind rechtlich getrennte Erklärungen, soweit der besondere Vertrag nichts anderes bestimmt. Der Auftraggeber sorgt für erforderliche Mitteilungen an Behörden, Versicherer, Unfallversicherungsträger oder sonstige Stellen.
(4) Bei Vertragsende vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen und erforderlichen, nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen. Gesetzliche weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
16 Anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist Königswinter. Der Leistungsort richtet sich nach der vereinbarten Leistung.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bonn ausschließlicher Gerichtsstand. WaVB bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
18 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
(1) Vor Vertragsschluss erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen, insbesondere zu Leistungsgegenstand, Identität und Kontaktdaten von WaVB, Gesamtpreis oder Preisberechnung, Zahlungs- und Leistungsbedingungen, Laufzeit und Kündigung. Angaben im individuellen Angebot gehen vor.
(2) Wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, erhält der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Verbraucher-Vertragspakets, nicht Bestandteil der allgemeinen Website-Darstellung allein.
(3) WaVB beginnt vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Der Verbraucher bestätigt zugleich seine Kenntnis, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlischt. Widerruft der Verbraucher nach verlangtem vorzeitigem Leistungsbeginn, schuldet er bei ordnungsgemäßer Belehrung Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes.
(4) Verbraucherpreise werden als Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger zwingender Preisbestandteile ausgewiesen. Fahrtkosten, Auslagen und sonstige Zusatzkosten werden nur berechnet, wenn sie vor Vertragsschluss transparent angegeben oder ihre Berechnungsweise mitgeteilt wurden.
(5) Gegenüber Verbrauchern gelten keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Verkürzungen von Verjährungsfristen, Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Abschnitt 16 Absatz 3 gilt nicht für Verbraucher.
(6) Die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle richtet sich nach der hierzu im Angebot, auf der Website oder in den Verbraucherinformationen erteilten aktuellen Erklärung von WaVB.
19 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
(2) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Veröffentlichung ersetzt die einbezogene Fassung nicht ohne entsprechende Vereinbarung.
Stand 18.09.2026
